Handyvertrag kündigen und Geld zurück in Deutschland
Seit der TKG-Reform 2021 sind Mobilfunkverträge deutlich verbraucherfreundlicher. Verträge, die sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängern, können Sie jederzeit mit einer Frist von nur einem Monat kündigen (§ 56 TKG). Erhöht Ihr Anbieter einseitig den Preis oder ändert er wesentliche Vertragsbedingungen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist und ohne Zusatzkosten (§ 57 TKG). Zu Unrecht abgebuchte Beträge nach Wirksamwerden der Kündigung können Sie zurückfordern. Sie senden die Kündigung und Forderung selbst und behalten 100 % der Erstattung.
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Nach § 56 TKG darf die anfängliche Mindestlaufzeit höchstens 24 Monate betragen. Verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend, können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen; weitere Kosten dürfen Ihnen dadurch nicht entstehen. Nach § 57 TKG haben Sie bei einer einseitigen Preiserhöhung oder Vertragsänderung ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist und ohne Zusatzkosten. Zahlungen, die der Anbieter nach Wirksamwerden der Kündigung dennoch abbucht, sind nach § 812 BGB zu erstatten. Bei der Bundesnetzagentur und der Verbraucherzentrale erhalten Sie kostenlose Unterstützung.
Step by step
- 1Prüfen Sie Ihren Vertrag: Ist die Mindestlaufzeit abgelaufen, gilt die einmonatige Kündigungsfrist nach § 56 TKG. Liegt eine Preiserhöhung oder Vertragsänderung vor, nutzen Sie das fristlose Sonderkündigungsrecht nach § 57 TKG.
- 2Kündigen Sie in Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe Ihrer Kunden- und Vertragsnummer und nennen Sie ausdrücklich den Kündigungsgrund sowie den gewünschten Beendigungszeitpunkt. Verlangen Sie eine schriftliche Kündigungsbestätigung.
- 3Senden Sie die Kündigung per E-Mail mit Lesebestätigung oder als Einschreiben und bewahren Sie den Nachweis auf.
- 4Bucht der Anbieter nach dem Vertragsende weiter ab, fordern Sie die Beträge schriftlich zurück und widerrufen Sie gegebenenfalls das SEPA-Mandat; bei Problemen schalten Sie die Bundesnetzagentur oder die Verbraucherzentrale ein.
What they'll say, and your comeback
“Ihr Vertrag verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate.”
Comeback, Nach § 56 TKG ist eine automatische Verlängerung um 12 Monate unzulässig. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann ich jederzeit mit einer Frist von nur einem Monat kündigen.
“Wegen der Preiserhöhung müssen Sie trotzdem die normale Kündigungsfrist einhalten.”
Comeback, Bei einer einseitigen Preiserhöhung steht mir nach § 57 TKG ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist und ohne zusätzliche Kosten zu. Ich kündige zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.
“Für die vorzeitige Kündigung berechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr.”
Comeback, Nach § 56 Abs. 3 TKG dürfen mir durch die Kündigung keine Kosten entstehen. Eine Bearbeitungsgebühr ist unzulässig.
FAQ
Bekomme ich bereits gezahlte Beträge zurück?
Beträge, die der Anbieter nach dem wirksamen Vertragsende abgebucht hat, sind nach § 812 BGB zu erstatten. Innerhalb der Mindestlaufzeit gezahlte Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen können Sie hingegen in der Regel nicht zurückverlangen, außer bei einer berechtigten Minderung wegen Schlechtleistung.
In welcher Form muss ich kündigen?
Nach dem TKG genügt die Textform – also E-Mail, Fax oder Brief. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Bewahren Sie immer einen Sendenachweis auf und fordern Sie eine Kündigungsbestätigung an.
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